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Beirat – kein Ehrenamt sondern Investition

Ein Beirat ist sein Geld wert

​Immer wieder fragen sich Unternehmer und Gesell-schafter, wie eine angemessene Honorierung der Beitragsarbeit zu bemessen ist. Unternehmensspezifika, Pflichten, Aufgaben und Befugnisse des Beirats sowie stark zunehmend die Haftung des Beirats aufgrund der vom Gesetzgeber verschärften Regularien in bezug auf Governance und Compliance.

Welche Herausforderungen und Besonderheiten dabei zu beachten sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Dieser Artikel ist der dritte Teil einer Serie zur Maßanfertigung eines Beirats.

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​Flexible Gestaltbarkeit 

Die Beiratstätigkeit ist kein Ehrenamt, sondern ein lohnendes Investment. Ein Beirat muss finanziell unabhängig sein, anspruchsvolle Arbeit leisten und sein Netzwerk zur Verfügung stellen. Daher genügt kein Anerkennungshonorar oder ein am Zeitaufwand orientierter Kostenausgleich.

Die Vergütung eines Beirats muss angemessen sein und sollte unternehmensspezi-fische Parameter wie z.B. die Unternehmensgröße, die, Branche, die Größe und Aufgabe des Beirats, die Anzahl der jährlichen Treffen (in der Regel 4 Mal pro Jahr) berücksichtigen. Insbesondere hängt die Angemessenheit der Vergütung eines Beirats an den ihm auferlegten Pflichten, Aufgaben und Befugnissen sowie dem erwarteten Engagement ab.

Ist der Beirat rein beratend tätig, so ist eine Kombination aus Fixum und Sitzungsgeld sowie Kostenerstattung eine sinnvolle Lösung. Ist der Beirat jedoch aktiv in Unternehmensentscheidungen eingebunden und hat zusätzlich eine Kontrollfunktion zu erfüllen, so bieten sich zusätzlich erfolgsabhängige Komponenten in Form von Erfolgsboni, Optionsmodellen oder Gesellschaftsanteilen mit einer Investition des Beirats ins Unternehmen an. Letzteres ist das intensivste Committment der Zusammenarbeit zwischen Gesellschafterversammlung und Beirat. Auf diese Weise kann dem größeren Arbeitsaufwand für den Beirat entsprochen werden; vor allem jedoch seinem deutlich gestiegenen Haftungsrisiko. Einzig den Beirat mit in die D&O-Versicherung des Unternehmens mit aufzunehmen, was grundsätzlich anzuraten ist, ist als Ausgleich hierfür nicht ausreichend.

Der Vorsitzende des Beirats erhält aufgrund seines erhöhten Zeitaufwands im Normalfall einen Zuschlag auf die Vergütung von bis zu hundert Prozent.

Relevant für die Bemessung des Beirats-Honorars

  • Unternehmensspezifika
  • Branchenspezifika
  • Größe des Beirats
  • Anzahl der Regelsitzungen
  • Pflichten, Aufgaben, Befugnisse
  • Erwartetes Engagement
  • Haftungsrisiko

​Quelle: Kienbaum Kamingespräche 2016

​Steuerpflicht und Beratervertrag

Die Honorare unterliegen der Umsatzsteuerpflicht und sind vorsteuerabzugsfähig. Die Vergütung kann hälftig als Betriebsausgabe abgezogen werden; bei rein beratendem Beirat auch zu 100 Prozent.

​Vorsicht ist zu waren beim Abschluss von zusätzlichen spezifischen Beratungsver-trägen mit einem Beirat neben seiner Beiratstätigkeit. Ein solcher Vertrag darf keine der durch die Beiratstätigkeit gedeckten Leistungen enthalten und bedarf in jedem Fall der Zustimmung aller anderen Beiratsmitglieder und, je nach Satzung und Geschäftsordnung des Unternehmens, der Gesellschafterversammlung.


Honorar-Komponenten

  • Sitzungsgeld / Auslagenersatz
  • Jährliches Fixum
  • Sonderrolle wie Vorsitz, Ausschuss
  • Erfolgsbonus (kurzfristig)
  • Erfolgsbonus (langfristig)
  • Optionsmodell (langfristig)
  • Gesellschaftsanteile (langfristig)

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About the Author Peter Oberreuter

Business Angel, Board Member, Senior Consultant, Interim Manager, Experte für Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, ambulante und stationäre Pflege, Medizinische Dienstleister, Medizintechnik

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